| § 1 TierSchG | Tiere sind als Mitgeschöpfe zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. | Leid nicht verlängern, keine falsche Behandlung, fachkundige Hilfe organisieren. |
| § 17 TierSchG | Strafbar ist u. a. das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen erheblicher Schmerzen/Leiden. | Kein eigenmächtiges Töten oder „Erlösen“. Zuständige Fachpersonen einschalten. |
| § 39 Abs. 1 BNatSchG | Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. | Nur eingreifen, wenn es eine echte Notlage oder einen fachlichen Grund gibt. |
| § 44 Abs. 1 BNatSchG | Strenge Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten: nicht nachstellen, fangen, verletzen, töten oder Entwicklungsformen entnehmen. | Bei Vögeln, Fledermäusen, Igeln, Amphibien und vielen weiteren Arten besonders vorsichtig handeln. |
| § 45 Abs. 5 BNatSchG | Verletzte, hilflose oder kranke Tiere dürfen aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen; Freilassung sobald selbständig lebensfähig. | Notaufnahme ist erlaubt, aber nur vorübergehend und mit Ziel fachkundiger Pflege/Freilassung; jagdrechtliche Vorschriften beachten. |
| § 1 BJagdG | Jagdrecht umfasst Hegen, Jagen und Aneignung von Wild; mit dem Jagdrecht ist Hegepflicht verbunden. | Jagdbare Wildarten gehören nicht einfach „dem Finder“. Polizei/Jagdausübungsberechtigte einbinden. |
| § 2 BJagdG | Bestimmt jagdbare Tierarten; dazu gehören Haarwild und Federwild. | Bei jagdbaren Arten wie Reh, Wildschwein, Fuchs, Hase, Ente, Fasan usw. Jagdrecht beachten. |
| § 23 BJagdG | Jagdschutz umfasst Schutz des Wildes u. a. vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen und die Einhaltung wildschützender Vorschriften. | Jagdausübungsberechtigte/Jagdschutz sind wichtige Ansprechpartner bei verletztem Wild. |
| § 292 StGB | Jagdwilderei: Wer fremdes Jagdrecht verletzt und Wild nachstellt, fängt, erlegt oder sich aneignet, macht sich strafbar. | Wild nicht mitnehmen, behalten oder eigenmächtig verwerten. Bei Wildunfall oder Fund: melden. |