| § 34 StVO – Unfall | Regelt Pflichten nach einem Verkehrsunfall: anhalten, Verkehr sichern, bei geringfügigem Schaden beiseite fahren, Feststellungen ermöglichen. | Nach Tierunfall mit Schaden/Gefährdung nicht einfach weiterfahren; Unfallstelle sichern und Feststellungen ermöglichen. |
| § 15 StVO – Liegenbleiben / Sicherung | Warnblinklicht und gut sichtbare Warnzeichen bei Hindernissen im Verkehr. | Warnblinker und Warndreieck nutzen, besonders bei Dunkelheit, Kurven, Kuppen und schnellem Verkehr. |
| § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | Unfallflucht kann strafbar sein, wenn Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Beteiligung nicht ermöglicht werden. | Bei Haustierunfall, fremdem Schaden oder unklarem Halter Polizei einschalten und Daten sichern. |
| § 1 TierSchG | Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. | Verletztes Tier nicht ignorieren; fachkundige Hilfe organisieren, ohne sich selbst zu gefährden. |
| § 17 TierSchG | Schwere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können strafbar sein. | Kein eigenmächtiges Töten oder Liegenlassen eines leidenden Tieres; Tierarzt/Jäger/Polizei einbinden. |
| § 833 BGB – Tierhalterhaftung | Tierhalter können für Schäden verantwortlich sein, die ihr Tier verursacht. | Bei Unfall mit Hund/Katze Halter ermitteln lassen, Fotos machen, Polizei/Versicherung informieren. |
| § 1 Abs. 5 BJagdG | Das Aneignungsrecht an krankem oder verendetem Wild/Fallwild liegt beim Jagdausübungsberechtigten. | Wild nicht mitnehmen. Fund und Unfall melden; zuständige Personen entscheiden. |
| § 292 StGB – Jagdwilderei | Unbefugtes Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen von Wild kann strafbar sein. | Kein „Mitnehmen“, kein eigenmächtiges Bergen außerhalb reiner Gefahrenabwehr. |