| § 1 TierSchG | Schutz von Leben und Wohlbefinden des Tieres; niemand darf ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. | Leiden vermeiden ist Pflichtargument. Es ersetzt aber nicht automatisch Jagd-, Natur- oder Zuständigkeitsrecht. |
| § 17 TierSchG | Strafvorschrift gegen Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund und erhebliche Tierquälerei. | Eigenmächtiges „Erlösen“ ohne Sachkunde/Rechtsgrund ist hoch riskant. |
| § 1 BJagdG | Jagdrecht umfasst Hege, Jagdausübung und Aneignung jagdbaren Wildes; mit dem Jagdrecht ist Hegepflicht verbunden. | Bei jagdbarem Wild nicht so tun, als wäre es ein herrenloses Haustier. |
| § 2 BJagdG | Bestimmt die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen. | Ob Jagdrecht greift, hängt an der Art. Reh, Wildschwein, Fuchs, Hase usw. gesondert behandeln. |
| § 6 BJagdG | In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; beschränkte Jagdausübung kann gestattet werden. | Stadt/Garten heißt nicht automatisch: freie Hand für Jäger oder Finder. Zuständigkeit klären. |
| § 22a BJagdG | Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist vor vermeidbaren Schmerzen/Leiden zu bewahren; wenn Fang und Versorgung genügt und möglich ist, ist das relevant. | Gutes Argument für tierschutzgerechte Prüfung statt vorschneller Eskalation. |
| § 28a BJagdG | Regelt Mitwirkung/Übertragung von Managementmaßnahmen bei invasiven Arten im jagdlichen Bereich. | Invasive Arten sind behördlich/jagdlich zu managen, nicht privat beliebig zu töten. |
| § 39 BNatSchG | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere: nicht mutwillig beunruhigen, ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen oder töten. | Hilft gegen unnötige Störung und gegen „einfach mal anfassen/einsammeln“. |
| § 44 BNatSchG | Besonderer Artenschutz: Verbote für besonders geschützte Arten und europäische Vogelarten. | Bei Vögeln, Fledermäusen, Amphibien, Reptilien und geschützten Arten sehr vorsichtig handeln. |
| § 45 Abs. 5 BNatSchG | Verletzte, hilflose oder kranke Tiere dürfen vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen; Freilassung nach Genesung. | Wichtigster Praxisanker für kurzfristige Hilfe bei hilflosen Wildtieren – aber jagdbares Wild bleibt Sonderfall. |
| §§ 40a ff. BNatSchG | Maßnahmen gegen invasive Arten, Management und Pflichten. | Management statt privater Willkür. Zuständige Behörden einbinden. |
| § 292 StGB | Jagdwilderei: Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Aneignen unter Verletzung fremden Jagdrechts. | Warnhinweis gegen eigenmächtiges Mitnehmen oder Behalten jagdbaren Wildes. |